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Kündigungsschutz bei geteilter Elternzeit

Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat nun mit seinem Urteil vom 13.4.2021 entschieden, dass der Kündigungsschutz für jeden der Zeitabschnitte Anwendung findet.

Aktuelle Texte

In 2 Urteilen hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten.

Paare mieten eine gemeinsame Wohnung meistens zu zweit, indem beide Partner den Mietvertrag unterschreiben. Sie sind durch den Vertrag gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Hier stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Partner auszieht?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, nach Einräumung einer angemessenen Frist, abschneiden und behalten.

Kann eine Festvergütung auch so verstanden werden, dass der Auftragnehmer selbst bei unerwarteten Preissteigerungen an die vereinbarten Einheitspreise gebunden ist.

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst.

Die Verbraucherinformation bei Online-Einkäufen wird verbessert. Betreiber von digitalen Marktplätzen wie Amazon oder eBay sind künftig verpflichtet, vor Vertragsschluss über wesentliche Umstände, die die Entscheidung des Kunden beeinflussen können, aufzuklären.

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 ein Gesetz gebilligt, das die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmen beim Vertragsabschluss als auch bei den Vertragsinhalten verbessern soll.

Die Rechte von Verbrauchern werden beim Abschluss von Darlehensverträgen und bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten gestärkt. Eine entsprechende Änderung des Verbraucherdarlehensrechts ist zum 15.6.2021 in Kraft getreten. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2021 Gewerbesteuer, Grundsteuer: 16.8.2021 Sozialversicherungsbeiträge: 27.8.2021

Um eine ordnungsgemäße Kassenführung zu gewährleisten, muss der Unternehmer einige Voraussetzungen erfüllen. Das Finanzamt muss davon ausgehen können, dass sämtliche Ein- und Ausgaben erfasst wurden.

Für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) darf das angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgut nicht mehr als 10 % privat genutzt werden. 

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen. Es soll im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft treten. Einige Vorschriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.

Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb beschlossen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, das Steueraufkommen und die Steuergerechtigkeit in Deutschland zu stärken.

Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den zuständigen Behörden der jeweils angeschlossenen Staaten automatisch ausgetauscht und dem BZSt elektronisch zum 31.7.2021 übermittelt

Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies wird durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt.

Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW können künftig wählen, ob sie ihre jeweiligen Anlagen ohne oder mit einer Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen.

Unter einem sog. „Sachbezug” versteht man Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geldwerten Vorteile können sich in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung darstellen. 

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